Erwägungen
Die unverheiratete K.S. ist Mutter von zwei Töchtern, M. und S. Die Väter der Kinder zahlen monatlich Unterhalt. K.S. geht keiner Erwerbstätigkeit nach und wurde ab März 1991 zunächst von der Einwohnergemeinde Reinach und ab Mai 1991 von der Stadt Liestal finanziell unterstützt. Die Einwohnergemeinde Reinach und die Stadt Liestal erhoben gegen den Vater H.S. Ansprüche aus Verwandtenunterstützung, die jedoch vom Bezirksgericht Arlesheim und vom Obergericht des Kantons Basel-Landschaft abgewiesen wurden.
Erwägungen
Nach Art. 328 Abs. 1 ZGB befinden sich Personen in einer Notlage, wenn sie sich das zum Lebensunterhalt Notwendige nicht aus eigener Kraft verschaffen können. Dies ist der Fall, wenn jemand nicht arbeitsfähig ist, keine Erwerbsmöglichkeit hat oder eine Erwerbstätigkeit ihm nicht zuzumuten ist.
Das Bundesgericht führt aus, dass die Rechtsprechung zum Ehescheidungsrecht, wonach ein Elternteil von der Erwerbstätigkeit befreit sein kann, um sich der Kinderbetreuung zu widmen, nicht ohne Weiteres auf die Verwandtenunterstützungspflicht übertragen werden kann. Massgebend ist vielmehr, ob aus Gründen des Kindeswohls eine persönliche Betreuung durch die Mutter erforderlich und eine Erwerbstätigkeit daher unzumutbar ist. Dies kann insbesondere bei Kleinkindern der Fall sein,…