Erwägungen
K., eine alleinerziehende Mutter von vier Kindern, lebt getrennt von ihrem Ehemann und wird von der Sozialhilfe unterstützt. Sie ist die Tochter von B., der unter Vormundschaft steht und über ein Vermögen von rund 3,5 Millionen Franken verfügt. K. leitete ein Verfahren auf Leistung von Verwandtenunterstützung ein und beantragte, B. zur Zahlung von monatlich 5'500 Franken zu verpflichten.
Das Bezirksgericht setzte die monatlichen Unterstützungsleistungen auf 5'000 Franken fest, das Obergericht reduzierte den Betrag auf 2'250 Franken. K. erhob Berufung gegen dieses Urteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung ab. Es führte aus, dass die Beurteilung der "Not" und des zum Lebensunterhalt Erforderlichen auf Ermessen beruht und das Bundesgericht nur in Grenzen eingreifen kann. Das Obergericht hat den betreibungsrechtlichen Notbedarf als Mindestmaß zugrunde gelegt und zu Recht keinen Zuschlag von 10% gewährt, da die Verwandtenunterstützung nicht weiter gehen soll als die Sozialhilfe.
Hinsichtlich des Vermögensverzehrs hat das Obergericht ebenfalls im Rahmen seines Ermessens entschieden. Es ist davon ausgegangen, dass ein Vermögensverzehr B. nicht…