Art. 4 ZGB
Gerichtliches Ermessen
Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe151 Zitierungen
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2Nachehelicher Unterhalt89 Zitierungen
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3Haftung des Motorfahrzeughalters74 Zitierungen
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4Anhörung der Pflegeeltern; Entlassung der Beiständin49 Zitierungen
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549 Zitierungen
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6Nachehelicher Unterhalt, Berücksichtigung eines vorehelichen Konkubinates47 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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41 Zitierungen06.09.2016 · 41 Zitierungen
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Ehescheidung (Kindesunterhalt)32 Zitierungen
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30 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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