Sachverhalt
Z. (die Ehefrau), geboren 1944, und X. (der Ehemann), geboren 1946, haben 1971 vor dem Zivilstandsamt A. geheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder R., S. und T. hervorgegangen, die heute volljährig sind. Die Parteien leben seit dem 1. Mai 2000 getrennt.
Am 8. Dezember 2004 hat der Ehemann die Scheidung beantragt. Durch Urteil vom 24. Oktober 2006 hat das Bezirksgericht Brugg die Scheidung ausgesprochen und den Ehemann insbesondere dazu verurteilt, bis März 2008 (wenn die Ehefrau das AHV-Alter erreicht) einen nachehelichen Unterhalt von 6'000 Franken pro Monat zu bezahlen.
Auf Berufung und Anschlussberufung hat das Kantonsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. Mai 2008 den Ehemann dazu verurteilt, der Ehefrau einen Unterhalt von 1'136 Franken (oder 1'736 Franken ab dem Auszug der Tochter T.) bis zu ihrem Eintritt in die AHV und danach von 892 Franken (oder 1'192 Franken ab dem Auszug der Tochter T.) zu bezahlen.
Erwägungen
Das Bundesgericht präzisiert, dass der nacheheliche Unterhalt auf anderen Grundsätzen (Art. 125 Abs. 1 ZGB) und anderen Kriterien (Art. 125 Abs. 2 ZGB) beruht als der Eheunterhalt, der auf der gegenseitigen Unterstützungspflicht zwischen Ehegatten (Art. 163 Abs. 1 ZGB) und der zwischen ihnen vereinbarten Aufgabenteilung (Art. 163 Abs. 2 ZGB) basiert. Daher können die beiden Unterhaltsarten nicht gleichgesetzt werden, und es wäre unzulässig, den Eheunterhalt nach der Scheidung unabhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls einfach fortzuführen.
Obwohl die Methode der hälftige Aufteilung des Überschusses in langjährigen Ehen mit klassischer Rollenverteilung und durchschnittlichen Einkommen zu angemessenen Ergebnissen führen kann, darf sie nicht schematisch angewendet werden, da dies den Anforderungen von Art. 125 ZGB nicht ausreichend Rechnung tragen würde. Jede Entscheidung muss nicht nur die konkreten Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB beachten, sondern auch…