Art. 273 ZGB

Grundsatz

1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
2 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Umfang des persönlichen Verkehrs (Art. 273 Abs. 1 ZGB)
    · 15.07.2004 · 433 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Begleitetes Besuchsrecht, Ferienrecht (Art. 274 Abs. 2 ZGB)
    · 01.11.1996 · 417 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Umfang des persönlichen Verkehrs (Art. 273 Abs. 1 ZGB)
    · 19.01.2005 · 377 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Keine gemeinsame elterliche Gewalt der Eltern nach der Scheidung (Art. 297 Abs. 3 ZGB); Bemessung des Besuchsrechtes (Art. 273 ZGB)
    · 20.11.1997 · 195 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Besuchsrecht; Offizialmaxime; neue Tatsachen und Beweismittel (Art. 156 Abs. 2, Art. 273 ZGB; Art. 55 Abs. 1 lit. c OG)
    · 07.10.1994 · 192 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Voraussetzungen für einen Aufenthaltsanspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kindes
    · 14.06.2013 · 89 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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