Erwägungen

Der unverheiratete Vater [A.A.] und die Mutter [B.B.] sind die Eltern der Söhne [C.B.] (geb. 1997) und [D.B.] (geb. 1999) sowie der Tochter [E.B.] (geb. 2002). Nach der Trennung der Eltern kam es zu einem Kontaktabbruch zwischen Vater und Kindern. Der Vater setzte sich in mehreren Gerichtsverfahren für die Wiederaufnahme und Durchsetzung des Besuchsrechts ein, was jedoch aufgrund der ablehnenden Haltung der Mutter und der Kinder nicht gelang.

Das Obergericht des Kantons Zürich legte in seinem Urteil vom 30. Januar 2015 den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kindern wie folgt fest: Vater und Kinder treffen sich zu gemeinsamen Essen am ersten Sonntag im Monat von 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr im Haus des Vaters und am dritten Dienstag im Monat von 18.00 bis 20.00 Uhr in der Wohnung der Familie [B.] in [U.] . Die Mutter hat zugesichert, an diesen Abenden nicht anwesend zu sein.

Gegen dieses Urteil erhob der Vater Beschwerde beim Bundesgericht. Er verlangte, das ursprünglich angeordnete Besuchsrecht vom 25. Juni 2008 zu bestätigen und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Uster anzuweisen, dieses umgehend umzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es erachtete die Neuregelung des persönlichen Verkehrs durch das Obergericht als bundesrechtskonform. Trotz der schwierigen Beziehung zwischen Vater und Kindern sowie der ablehnenden Haltung der Kinder gegenüber dem Vater sei die Einschränkung des Besuchsrechts auf regelmässige gemeinsame Essen vertretbar. Ein gänzlicher Ausschluss des Vaters vom persönlichen Verkehr wäre nur als ultima ratio zulässig gewesen, was hier nicht der Fall sei.

Zudem sah das Bundesgericht keinen Grund, die…