Art. 52 ZPO
Handeln nach Treu und Glauben
1 Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
2 Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts; Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung von Anerkennungsverweigerungsgründen39 Zitierungen
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2Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne29 Zitierungen
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3Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren14 Zitierungen
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4Teilklage und Klagenhäufung10 Zitierungen
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5Gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung9 Zitierungen
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6Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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31 Zitierungen09.09.2014 · 31 Zitierungen
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12 Zitierungen
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10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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