Art. 52 ZPO

Handeln nach Treu und Glauben

1 Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
2 Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts; Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung von Anerkennungsverweigerungsgründen
    · 09.04.2015 · 39 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne
    · 09.06.2017 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren
    · 23.06.2015 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Teilklage und Klagenhäufung
    · 28.08.2018 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung
    · 05.02.2020 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren
    · 02.11.2022 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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