Erwägungen
Die OAO B., eine russische Versicherungsgesellschaft, verklagte die A. Ltd, eine Schweizer Rückversicherungsgesellschaft, vor einem russischen Arbitragegericht. Das Gericht gab der Klage statt und wies die Widerklage der A. Ltd ab. Die A. Ltd legte gegen die Entscheidung Rechtsmittel ein, die jedoch alle abgewiesen wurden. Daraufhin beantragte die OAO B. beim Bezirksgericht Zürich die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der russischen Gerichtsentscheidung in der Schweiz.
Die A. Ltd widersetzte sich diesem Begehren und machte geltend, die Entscheidung sei unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen, da die OAO B. die russischen Richter bestochen habe. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde der A. Ltd jedoch ab, da diese die Bestechungsvorwürfe erst im Anerkennungsverfahren und nicht bereits im russischen Erkenntnisverfahren erhoben habe.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts. Es führte aus, dass das Vorbringen der A. Ltd, die russischen Richter seien bestochen worden, treuwidrig und rechtsmissbräuchlich sei. Die A. Ltd habe bewusst die Zuständigkeit der russischen Gerichte akzeptiert, sei im Verfahren bis zum Endurteil gegangen und habe erst dann im Anerkennungsverfahren in der Schweiz die Bestechungsvorwürfe erhoben. Dieses Verhalten widerspreche dem Gebot von Treu und Glauben und dem…