Art. 2 ZGB

Handeln nach Treu und Glauben

1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtsmissbrauchsverbot
    · 25.06.2003 · 145 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Mietzinserhöhungsanzeige mit faksimilierter statt eigenhändiger Unterschrift; rechtsmissbräuchliche Anrufung des Formmangels (Art. 269d OR; Art. 2 Abs. 2 ZGB)
    · 05.03.2012 · 139 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rechtsmissbräuchliche Betreibung? Betreibungsbegehren, das der Betreibende drei Tage vor den Vergleichsverhandlungen stellt, die er selbst initiiert und für die er den Rückzug einer früheren Betreibung in Aussicht geste…
    · 19.09.2014 · 113 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rechtsmissbrauch und Vertragsumgehung (Art. 2 ZGB)
    · 24.06.1999 · 112 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rechtsmissbrauch, Nachmachung, Nachahmung (Äquivalenz)
    · 20.10.2017 · 107 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Kündigungsrecht und Begründungspflicht (Art. 335 OR); Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB)
    · 19.01.1995 · 85 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.