Sachverhalt
Der Streit opposes A., einem Arbeitnehmer, der Gesellschaft X. AG, seinem ehemaligen Arbeitgeber. A. hat für X. AG vom 1. Oktober 1977 bis 31. Dezember 1997 gearbeitet, zunächst auf der Grundlage eines mündlichen Arbeitsvertrags, dann ab dem 18. Dezember 1996 auf der Grundlage eines schriftlichen befristeten Arbeitsvertrags von einem Jahr. Der Vertrag sah ein Stundenlohn von 29,55 Schweizer Franken brutto vor, sowie eine Urlaubs- und Feiertagsentschädigung von 11,5%.
Am 9. Februar 1998 hat A. von X. AG die Zahlung einer Urlaubs- und Feiertagsentschädigung für den Zeitraum von Januar 1993 bis Dezember 1997 sowie für überhöhte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, insgesamt 53 878,05 Schweizer Franken, gefordert.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage von A. abgewiesen, aber das kantonale Gericht hat X. AG verurteilt, 35 828 Schweizer Franken mit Zinsen zu zahlen. X. AG hat Berufung beim Bundesgericht eingelegt.
Erwägungen
3. Das Recht auf Urlaub und seine Zahlung
Das Bundesgesetz über den Arbeitsvertrag (OR) sieht vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsentgelt hat (Art. 329d Abs. 1 OR). Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs nicht schlechter gestellt werden darf als wenn er arbeiten würde (BGE 118 II 136, E. 3b). Allerdings kann es bei unregelmäßiger Arbeit schwierig sein, das Urlaubsentgelt zu berechnen.
3.2 Die Möglichkeit, auf die Zahlung des Urlaubs zu verzichten
Das Bundesgericht hat die Möglichkeit anerkannt, auf die Zahlung des Urlaubs zu verzichten, wenn die Parteien einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer den Betrag des Urlaubsentgelts auf seinen Lohnabrechnungen überprüfen kann (BGE 118 II 136, E. 3b). Allerdings wurden im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen für einen solchen Vertrag nicht…