Erwägungen

X. arbeitete seit 1979 als Mütterberatungsschwester für den Verein Y. Am 2. März 1993 kündigte der Verein das Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 1993. In der Kündigungsbegründung wurde angeführt, dass X. Mühe gehabt habe, die Richtlinien für die Tätigkeit zu befolgen und das Weisungsrecht des Arbeitgebers zu akzeptieren. X. erhob Einsprache gegen die Kündigung, da sie mit der Begründung nichts anfangen könne. Am 23. bzw. 26. November 1993 klagte X. beim Arbeitsgericht auf Zahlung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Das Arbeitsgericht und das Kantonsgericht St. Gallen wiesen die Klage ab. Die vom Bundesgericht abgewiesene Berufung der Klägerin ist Gegenstand dieses Urteils.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass eine Kündigung grundsätzlich unabhängig davon wirksam ist, ob der Arbeitgeber seiner Begründungspflicht nach Art. 335 Abs. 2 OR nachkommt oder nicht. Die Begründungspflicht dient in erster Linie dazu, dem Gekündigten eine Prüfung der Kündigung auf Missbräuchlichkeit zu ermöglichen. Eine Verletzung dieser Pflicht führt lediglich zu indirekten Sanktionen im Prozess, etwa im Rahmen der Beweiswürdigung und bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Bundesgericht hält weiter fest, dass die Klägerin nicht allein mit der Behauptung der Unwahrheit der vom Beklagten angegebenen Kündigungsgründe durchdringen kann. Sie hätte vielmehr den tatsächlichen und missbräuchlichen Kündigungsgrund benennen müssen. Da das Gesetz keine gesetzliche Vermutung der Missbräuchlichkeit bei fehlender, unwahrer oder…