Art. 335 OR

Kündigung im Allgemeinen

1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
2 Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Änderungskündigung; Missbräuchliche Kündigung und deren Folgen (Art. 336 ff
    · 22.04.1997 · 40 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kündigungsrecht und Begründungspflicht (Art. 335 OR); Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB)
    · 19.01.1995 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor
    · 10.12.2001 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Kündigungsschutz bei Krankheit und Unfall
    · 09.07.1997 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Arbeitsvertrag
    · 20.05.1970 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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