Art. 335 OR
Kündigung im Allgemeinen
1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
2 Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Änderungskündigung; Missbräuchliche Kündigung und deren Folgen (Art. 336 ff40 Zitierungen
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2Kündigungsrecht und Begründungspflicht (Art. 335 OR); Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB)24 Zitierungen
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3Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor8 Zitierungen
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4Kündigungsschutz bei Krankheit und Unfall7 Zitierungen
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5Arbeitsvertrag3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Arbeitsrecht; missbräuchliche Kündigung12 Zitierungen
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10 Zitierungen
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9 Zitierungen19.01.2012 · 9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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