Art. 337 OR
aus wichtigen Gründen
1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Fristlose Kündigung; wichtiger Grund; Art. 337 OR; neues rechtliches Vorbringen235 Zitierungen
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2Wichtiger Grund für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses174 Zitierungen
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3Treuepflicht von geschäftsleitenden Organen einer Aktiengesellschaft im Arbeitsverhältnis127 Zitierungen
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4Fristlose Auflösung des Arbeitsvertrags102 Zitierungen
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5Rechtzeitigkeit der fristlosen Entlassung durch den Arbeitgeber81 Zitierungen
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6Fristlose Entlassung55 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Öffentliches Personalrecht (fristlose Kündigung)41 Zitierungen
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24 Zitierungen
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Öffentliches Personalrecht (ausserordentliche Kündigung)22 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.