Art. 337 OR

aus wichtigen Gründen

1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Fristlose Kündigung; wichtiger Grund; Art. 337 OR; neues rechtliches Vorbringen
    · 21.10.2003 · 235 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wichtiger Grund für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses
    · 05.05.2003 · 174 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Treuepflicht von geschäftsleitenden Organen einer Aktiengesellschaft im Arbeitsverhältnis
    · 09.01.2004 · 127 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Fristlose Auflösung des Arbeitsvertrags
    · 11.08.2016 · 102 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rechtzeitigkeit der fristlosen Entlassung durch den Arbeitgeber
    · 29.12.2011 · 81 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Fristlose Entlassung
    · 19.11.1991 · 55 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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