Sachverhalt

Die B. AG (Klägerin) ist ein Unternehmen, das im Handel, Import und Export von Holz und Holzprodukten tätig ist. Sie gehört zur C.-Gruppe und ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der D. AG, Schweiz, die die Konzernleitung innehat. A. (Beklagter) war seit 1978 Angestellter der Klägerin und wurde 1992 deren Direktor und Vertriebsleiter, dann 1996 Geschäftsführer mit Kollektivzeichnungsberechtigung. 1994 hat A. ein Handelsgeschäft zwischen der C. Ltd., Vereinigtes Königreich (Schwestergesellschaft der Gruppe) und der F. AG (im Besitz von A.s Ehefrau) zum Nachteil der Klägerin ermöglicht. 1995 hat A. zugunsten der C. Ltd. und zulasten der Klägerin einen Gutschriftsbeleg ausstellen lassen. Nach Aufdeckung dieser Vorgänge kündigte die Klägerin A. am 16. Januar 1998 fristlos. Die Klägerin erhob daraufhin Schadenersatzklage gegen A. auf FF 226'198.69 und DM 10'730.85 zuzüglich Zinsen. A. erhob Widerklage auf ausstehenden Lohn und Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung.

Erwägungen

Das Kantonsgericht gab der Hauptklage statt und der Widerklage teilweise. Das Obergericht des Kantons Zug reduzierte den der Klägerin zuzusprechenden Betrag, da A. durch das Handelsgeschäft über die Gesellschaft seiner Ehefrau nicht gegen seine Treuepflicht verstoßen habe, aber durch die Ausstellung des Gutschriftsbelegs zugunsten einer anderen Konzerngesellschaft seine vertraglichen Pflichten verletzt und der…