Art. 337c OR

bei ungerechtfertigter Entlassung

1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.
2 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
3 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Wichtiger Grund für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses
    · 05.05.2003 · 110 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verbot der Kumulierung der Entschädigungen für missbräuchliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 336a OR) und für ungerechtfertigte fristlose Entlassung (Art. 337c Abs. 3 OR)
    · 28.02.1995 · 78 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Treuepflicht von geschäftsleitenden Organen einer Aktiengesellschaft im Arbeitsverhältnis
    · 09.01.2004 · 76 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 06.09.1990 · 68 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 5 Abs. 2 AHVG: Massgebender Lohn
    · 17.04.1997 · 51 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Mitverschulden des Arbeitnehmers
    · 20.09.1994 · 50 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 30.06.2016 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  • fristlose Kündigung
    · 24.05.2012 · 16 Zitierungen
  • Arbeitsvertrag; fristlose Kündigung
    · 05.05.2003 · 14 Zitierungen

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