Erwägungen

Frau H. wurde am 1. März 1990 als Hauptkassiererin eines Kinos, das E. gehört, eingestellt. Am 25. März 1992 kündigte E. den Vertrag von Frau H. zum 31. Mai 1992 unter Berufung auf mehrfache Vertragsverletzungen sowie mangelnden Respekt ihr gegenüber. Am Abend des 21. April 1992 teilte E. Frau H. ihre fristlose Kündigung mit und beschuldigte sie, den Tageseinnahmenzettel gefälscht zu haben.

Durch Urteil vom 4. Juli 1994 sprach das Zivilgericht I des Kantons Neuenburg Frau H. zwei Entschädigungen zu, eine für missbräuchliche Kündigung gemäß Art. 336a OR und eine für ungerechtfertigte fristlose Kündigung gemäß Art. 337 Abs. 3 OR, jeweils in Höhe von 10'500 Franken.

E. legte Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil vom 4. Juli 1994 ein, soweit es die kumulierte Zuerkennung dieser beiden Entschädigungen zulässt, und beantragte, dass ihm nur die erste dieser beiden Entschädigungen zustehe.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde teilweise statt. Es vertrat die Auffassung, dass eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung, selbst wenn sie unter Bedingungen erfolgt, die einer missbräuchlichen Kündigung entsprechen, nicht zu den beiden in Art. 336a und 337 Abs. 3 OR vorgesehenen Entschädigungen berechtigt. In einem solchen Fall wird der Richter nur eine Entschädigung gemäß Art. 337 Abs. 3 OR zusprechen.

Das Bundesgericht erklärte, dass der Gesetzgeber und die Lehre nur den Fall einer fristlosen Kündigung aus Gründen, die sowohl…