Art. 336a OR

Sanktionen

1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
2 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.
3 Ist die Kündigung nach Artikel 336 Abs. 2 Bst. c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Arbeitsvertrag; Entschädigung für missbräuchliche Kündigung
    · 30.07.1997 · 103 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Mobbing; missbräuchliche Kündigung; Persönlichkeitsverletzung; Genugtuung (Art. 336 OR, Art. 328 OR und Art. 49 OR)
    · 13.10.1998 · 63 Zitierungen
  3. 3
    Änderungskündigung; Missbräuchliche Kündigung und deren Folgen (Art. 336 ff
    · 22.04.1997 · 63 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 5 Abs. 2 AHVG: Massgebender Lohn
    · 17.04.1997 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Kündigungsrecht und Begründungspflicht (Art. 335 OR); Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB)
    · 19.01.1995 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Franchisevertrag. 1. Grundsätzliches zur Rechtsanwendung auf Franchiseverträge (E. 2). 2. Keine Anwendung der zum Schutz des Mieters und des Pächters erlassenen Vorschriften auf einen Franchisevertrag, der ein bloss unt…
    · 26.03.1992 · 19 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • PB.2002.00008
    05.07.2002 · 35 Zitierungen
  • PB.2008.00041
    18.03.2009 · 24 Zitierungen
  • PB.2001.00011
    29.08.2001 · 24 Zitierungen

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