Erwägungen
Der Fall betrifft einen Franchisevertrag zwischen der Y. R.-AG als Franchisegeber und Marie-Therese B. als Franchisenehmerin. Der Vertrag sah unter anderem eine umsatzabhängige Nutzungsgebühr vor, die die Y. R.-AG später von 1% auf 7% des Umsatzes erhöhen wollte. Als Marie-Therese B. sich weigerte, die Erhöhung zu akzeptieren, kündigte die Y. R.-AG den Vertrag fristlos. Marie-Therese B. erhob daraufhin Widerklage auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den Vertrag als Franchisevertrag und stellte fest, dass dem miet- oder pachtvertraglichen Element darin nur untergeordnete Bedeutung zukam. Daher waren die Vorschriften über die Beendigung von Miet- und Pachtverträgen nicht anwendbar.
Allerdings erkannte das Bundesgericht, dass Marie-Therese B. in einem ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Y. R.-AG stand wie ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber. Daher rechtfertigte sich die sinngemäße Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, insbesondere des Kündigungsrechts.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass…