Art. 404 OR
Widerruf, Kündigung
1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2 Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Architektenvertrag: Rechtsnatur, Widerruf, Konventionalstrafe64 Zitierungen
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2Widerruf eines Architektenvertrags; Art. 404 OR, Honorarzuschläge gemäss Art. 5.5 und Art. 8.1 SIA-Norm 102 (Ausgabe 1969). 1. Rechtliche Qualifikation des Architektenvertrags, Widerrufsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR:…52 Zitierungen
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3Bestätigung der Rechtsprechung (E. 2).51 Zitierungen
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4Zweiseitiger Vertrag auf Arbeitsleistung. 1. Art. 394 Abs. 2 OR schliesst einen Vertrag auf Arbeitsleistung sui generis aus (E. 1). 2. Arbeitsleistungen und andere Verpflichtungen, die einen Vertrag weder als einfache G…28 Zitierungen
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5Vertrag über die Verwaltung von Liegenschaften15 Zitierungen
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6Architektenvertrag14 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unterrichtsvertrag31 Zitierungen
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23 Zitierungen
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Unterrichtsvertrag12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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