Sachverhalt

Der Kläger, J., eröffnete im September 1976 ein Verwaltungsbüro, nachdem er mit dem Beklagten, D., Verhandlungen geführt hatte, um die Verwaltung verschiedener Immobilien zu übertragen. Ein Verwaltungsvertrag wurde am 5. Oktober 1976 erstellt, aber D. unterzeichnete diesen Vertrag nicht. Anschließend schrieb D. am 29. Oktober 1976 an J., um die Verwaltung zu bestätigen, entschied sich aber letztendlich, diese Entscheidung aufgrund der Reaktion des ehemaligen Verwalters nicht umzusetzen. J. klagte gegen D. auf Zahlung einer Entschädigung von 150 000 Fr. mit Zinsen.

Das Zivilgericht des Waadtländer Kantonsgerichts wies die Klage von J. durch Urteil vom 21. November 1979 ab. Das Bundesgericht wies auch die von J. eingereichte Berufung ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass der Verwaltungsvertrag für Immobilien ein Auftrag oder ein Vertrag sui generis ist, der den Regeln des Auftrags unterliegt, gemäss Artikel 394 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR). Folglich kann der Vertrag jederzeit widerrufen oder gekündigt werden, gemäss Artikel 404 Absatz 1 OR.

Das Bundesgericht prüfte auch den Begriff der Kündigung zu unangemessener Zeit, wie in Artikel 404 Absatz 2 OR vorgesehen. Es befand, dass die Kündigung an sich keinen Rechtsmissbrauch darstellt, sondern dass nur das Vorliegen eines besonderen Schadens eine Sanktion für die unangemessene Ausübung des Kündigungsrechts rechtfertigt.

In diesem Fall stellte das Bundesgericht fest, dass der Kläger keinen besonderen Schaden durch die Kündigung des Vertrags erlitten hatte. Der Kläger hatte seinen…