Art. 394 OR
Begriff
1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2 Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3 Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Architektenvertrag: Rechtsnatur, Widerruf, Konventionalstrafe52 Zitierungen
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2Haftung des Anwalts (Art. 398 Abs. 2 OR)42 Zitierungen
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3Vermögensverwaltungsvertrag; Herausgabe von Retrozessionen und Finder's Fees30 Zitierungen
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4Vertrag über die Schätzung einer Liegenschaft; Haftung des Gutachters27 Zitierungen
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5Angemessenheit eines Honorars. 1. Besteht weder eine Vereinbarung noch eine Übung, so hat der Richter die dem Beauftragten geschuldete Vergütung im Streitfall nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln (Erw. 1 und 2). 2.…27 Zitierungen
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6Angemessenheit eines Honorars. 1. Leistungen eines Anwalts, die nicht in einem gerichtlichen Verfahren erbracht werden, sind mangels Honorarvereinbarung nicht aufgrund des kantonalen Rechts über die Anwaltsgebühren, son…26 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vermögensverwaltung29 Zitierungen
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Vermögensverwaltungsvertrag, Zivilprozessrecht19 Zitierungen
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Auftrag17 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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