Art. 394 OR

Begriff

1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2 Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3 Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Architektenvertrag: Rechtsnatur, Widerruf, Konventionalstrafe
    · 13.12.1983 · 52 Zitierungen
  2. 2
    Haftung des Anwalts (Art. 398 Abs. 2 OR)
    · 28.06.2001 · 42 Zitierungen
  3. 3
    Vermögensverwaltungsvertrag; Herausgabe von Retrozessionen und Finder's Fees
    · 22.03.2006 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vertrag über die Schätzung einer Liegenschaft; Haftung des Gutachters
    · 11.05.2001 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Angemessenheit eines Honorars. 1. Besteht weder eine Vereinbarung noch eine Übung, so hat der Richter die dem Beauftragten geschuldete Vergütung im Streitfall nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln (Erw. 1 und 2). 2.…
    · 18.02.1975 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Angemessenheit eines Honorars. 1. Leistungen eines Anwalts, die nicht in einem gerichtlichen Verfahren erbracht werden, sind mangels Honorarvereinbarung nicht aufgrund des kantonalen Rechts über die Anwaltsgebühren, son…
    · 16.05.1991 · 26 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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