Sachverhalt
Die Versicherungsgesellschaft A. hat den Professor X., einen Spezialisten für Versicherungsrecht, beauftragt, ein Gutachten über die rechtliche Gültigkeit von zwei Klauseln zu erstellen, die in Kaskoversicherungspolicen aufgenommen werden sollen. Professor X. hat seinen 17-seitigen Bericht am 16. Januar 1971 vorgelegt, nachdem er dafür 12 3/4 Arbeitstage aufgewendet hatte. Er hat seine Honorare auf der Grundlage der Zürcher Anwaltstarife von 1968 in Rechnung gestellt, was einen Gesamtbetrag von 44'000 Franken ergab. Die Versicherungsgesellschaft A., die Mitglied des Luftfahrtversicherungspools ist, hat jedoch nur 18'000 Franken gezahlt, da sie den geltend gemachten Betrag für überhöht hielt.
Professor X. hat daraufhin gegen die Versicherungsgesellschaft A. Klage auf Zahlung des Restbetrags erhoben. Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage teilweise gutgeheißen, während das Obergericht des Kantons Zürich die Beklagte zur Zahlung von 26'000 Franken verurteilt hat. Die Versicherungsgesellschaft A. hat gegen dieses Urteil Beschwerde eingelegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass in Ermangelung einer Vereinbarung oder einer etablierten Praxis zur Vergütung von Universitätssachverständigen der Richter eine angemessene Vergütung nach allgemeinen Grundsätzen festlegen muss. Diese muss den erbrachten Leistungen entsprechen und objektiv angemessen sein, wobei insbesondere die Art und Dauer des Auftrags, die übernommene Verantwortung sowie die berufliche Stellung des Sachverständigen zu berücksichtigen sind.
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass sich Professor X. nicht auf den Zürcher Anwaltstarif berufen kann, da dieser auf seine Situation nicht anwendbar ist. Obwohl sein Gutachten für die Versicherer von großer…