Art. 41 VVG
1 Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann.
2 Die Vertragsabrede, dass der Versicherungsanspruch erst nach Anerkennung durch das Versicherungsunternehmen oder nach rechtskräftiger Verurteilung des Versicherungsunternehmens fällig werde, ist ungültig.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auskunftspflicht des Anspruchsberechtigten im Schadenfall (Art. 39 VVG)9 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Einstellung der Taggeldleistungen wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Schadenminderungspflicht26 ZitierungenKK.2005.00009· 26.03.2006 · 26 Zitierungen
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11 Zitierungen08.05.2017 · 11 Zitierungen
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Krankentaggeldversicherung4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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