Erwägungen

Am 13. April 1999 erlitt Z. einen Verkehrsunfall. Mit Schadenanzeige vom 20. Januar 2000 machte sie gegenüber der X. Versicherung Leistungen für Erwerbsausfall geltend. Die Versicherung verlangte daraufhin vom Hausarzt von Z. einen Auszug aus der Krankengeschichte. Am 23. März 2001 klagte Z. beim Kantonsgericht Nidwalden gegen die X. Versicherung auf Bezahlung des Erwerbsausfalls. Das Kantonsgericht wies die Klage zunächst ab und verpflichtete Z., der Versicherung Namen und Adressen ihrer früheren Krankenkassen bekannt zu geben. Gegen dieses Urteil legte Z. Berufung ein, woraufhin das Obergericht des Kantons Nidwalden die Entscheidung des Kantonsgerichts aufhob.

Z. beantragte daraufhin beim Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Versicherung zur Zahlung des eingeklagten Betrages zu verpflichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers gemäß Art. 39 Abs. 1 VVG nur Tatsachen umfasst, die zur Ermittlung der Umstände des Schadenseintritts oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind. Sie erstreckt sich nicht auf Umstände, die für eine mögliche Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer relevant sein könnten.

Das Gericht führte weiter aus, dass Art. 6 VVG, der dem Versicherer ein Rücktrittsrecht bei Verletzung der Anzeigepflicht einräumt, keine Beweiserleichterung im Sinne einer Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers vorsieht. Eine Ausdehnung der…