Sachverhalt

Verfahrensbeteiligte: Die Versicherte (Beschwerdeführerin) war ab Mai 2017 als Pflegehilfe angestellt und über Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei Krankheit bei der [B. AG] (Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger) versichert. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. März 2019; ab Oktober 2019 bezog sie Arbeitslosenentschädigung.

Gegenstand: Krankentaggeldversicherung.

Sachverhalt:

  • Ab 29. April 2018 wurde eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit attestiert (zunächst vollständig, danach 80%, 75% und ab 1. August 2020 60%).
  • Ab 29. Mai 2018 erbrachte die Beschwerdegegnerin Taggelder wegen Fussbeschwerden. Nach Beurteilung durch Dr. med. [C.] (volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten) kündigte sie die Leistungen bis 31. März 2019 an; auf Einwand gewährte sie eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2019.
  • Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 machte die Versicherte geltend, zusätzlich bestehe eine retraktile Kapsulitis der rechten Schulter, die schon vor März 2019 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Am 21. Juli 2019 widerrief sie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 zahlte die Beschwerdegegnerin Taggelder bis Ende Juli 2019 (Fussbeschwerden), verlangte eine polydisziplinäre Begutachtung und wies auf den Leistungsausschluss bei deren Verweigerung hin.

Vorinstanz: Mit Teilklage vom 16. März 2020 am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (V. Kammer) verlangte die Versicherte Taggelder ab 1. August 2019 bis zur maximalen Leistungsdauer zuzüglich Zins. Mit Urteil vom 21. Juni 2021 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab und verpflichtete die Versicherte zu einer Prozessentschädigung von Fr. 3'800.--. Ein Revisionsgesuch wurde mit Urteil vom 19. November 2021 als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Verfahren vor Bundesgericht: Die Versicherte erhob Beschwerde in Zivilsachen mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage bzw. Rückweisung und Neuregelung der Parteientschädigung. Das Verfahren wurde auf ihren Antrag sistiert, bis das Bundesgericht die Beschwerde gegen das Revisionsurteil (4A_637/2021) mit Nichteintreten erledigte (Urteil vom 20. Januar 2022). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Streitfrage: Ob die Beschwerdegegnerin über den 31. Juli 2019 hinaus Taggelder schuldet, insbesondere ob die Versicherte eine vor Vertragsende (31. März 2019) eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen des Schulterleidens nachgewiesen hat.

Erwägungen

Formelle Voraussetzungen und Rügeprinzip (E. 1-2): Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 95 und 96 BGG muss hinreichend begründet werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244). Das Bundesgericht legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG); eine Korrektur ist nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür) und Entscheidrelevanz möglich (Art. 105 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 BGG). Für Sachverhaltsrügen gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG.

Anspruchsvoraussetzungen und Vorinstanz (E. 3): Unstrittig war das Erlöschen des Versicherungsschutzes per 31. März 2019 ohne Übertritt in die Einzelversicherung sowie die Qualifikation der Schulterbeschwerden als neuer Versicherungsfall. Die Leistungspflicht setzte voraus, dass das Schulterleiden vor März 2019 zu einer mindestens 25% betragenden, ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit führte. Die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit trägt die Versicherte. Die vorgelegten Beweismittel genügten nicht, ferner hatte die Versicherte zeitnahe medizinische Abklärungen vereitelt, obwohl sie vertraglich dazu verpflichtet war.

Unzulässige Sachdarstellung und neue Beweismittel (E. 4): Die Versicherte stützte sich weitgehend auf eine eigene Sachdarstellung, ohne hinreichende Sachverhaltsrügen (Art. 97, 105, 106 BGG, Art. 112 lit. b BGG), weshalb diese Rügen fehlgehen. Die Rügen der Verletzung von Art. 9, 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 BV sowie Art. 41 und 45 VVG wurden mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht behandelt. Neue Beweismittel nach dem angefochtenen Entscheid (E-Mails, Einschreiben, Überweisungsbeleg) sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2); sie wurden im Revisionsverfahren zu Recht als unbegründet verworfen. Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe nicht gemahnt, ist unzutreffend, da das Schreiben vom 23. Juli 2019 auf Mitwirkungspflicht und Leistungsausschluss hinwies.

Präjudiz und Bindungswirkung (E. 5-6): Das Urteil 4D_7/2021 enthält keine Aussage, dass ein Arztzeugnis stets genügt; es hielt lediglich fest, dass die Beweiswürdigung im dortigen Einzelfall nicht geradezu willkürlich war. Gemäss BGE 141 III 433 ist ein Privatgutachten bloss Parteibehauptung und kann eine substanziiert bestrittene Tatsache nicht allein beweisen. Das frühere IV-Urteil vom 20. März 2020 betraf Eingliederungsmassnahmen und begründet keine Bindungswirkung für die Frage der Arbeitsunfähigkeit im Krankentaggeldverhältnis.

Beweiswürdigung und Beweismass (E. 7): In einem neueren Urteil (4A_117/2021 vom 31. August 2021, E. 3.3.1) hat das Bundesgericht entschieden, dass bei solchen Versicherungsfällen für die Arbeitsunfähigkeit nicht das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern das…