Art. 96 BGG
Ausländisches Recht
Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
- a. ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
- b. das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; Baubewilligung; Nachbarbeschwerde; Sachurteilsvoraussetzungen (Beschwerdegründe, Legitimation, Beschwerdebegründung)489 Zitierungen
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2Börsenrechtliche Meldepflicht230 Zitierungen
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3Zuständigkeit des Schiedsgerichts55 Zitierungen
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4Umsatzabgabe, Eigentumsübertragung; Anerkennung eines ausländischen Trusts; wirtschaftliche Verfügungsmacht und Buchführung17 Zitierungen
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5Vollstreckbarerklärung von ausländischen vorsorglichen Massnahmen gemäss LugÜ15 Zitierungen
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6Entscheid über die definitive oder provisorische Rechtsöffnung13 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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35 Zitierungen
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Unfallversicherung33 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern 2011, Direkte Bundessteuer 201127 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.