Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft einen Entscheid über die definitive Rechtsöffnung. Das Bundesgericht musste beurteilen, ob die Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid zulässig ist und welche Rügen damit geltend gemacht werden können.

Der angefochtene Entscheid datiert vom 19. Januar 2007, so dass auf das Verfahren das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) anwendbar ist. Gemäß Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG unterliegen Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen der Beschwerde in Zivilsachen. Da der Streitwert weit mehr als 30'000 Franken beträgt, ist die Beschwerde auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig.

Der Entscheid über die definitive Rechtsöffnung ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, so dass die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist. Mit der Beschwerde können Verletzungen von eidgenössischem und ausländischem Recht gerügt werden, da es sich nicht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG handelt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft frei, ob die behaupteten Rechtsverletzungen gegeben sind. Hingegen kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich…