Art. 74 BGG

Streitwertgrenze

1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
  1. a. 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
  2. b. 30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Abs. 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
  1. a. wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
  2. b. wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
  3. c. gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
  4. d. gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
  5. e. gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten/subsidiäre Verfassungsbeschwerde auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen
    · 10.09.2007 · 1’886 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Beschwerde in Zivilsachen in einer Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
    · 04.06.2007 · 1’204 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Bestattungskosten
    · 02.04.2009 · 927 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, Mietzinserhöhung, indexierte Mietzinse
    · 03.11.2011 · 401 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 28.09.2007 · 359 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeitsregel - Inhaltskontrolle
    · 28.10.2008 · 331 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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