Erwägungen
Am 25. Juli 2006 und 12. September 2002 schlossen A. und B. (Beschwerdeführer) mit der X. Versicherungsgesellschaft AG (Beschwerdegegnerin) Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungsverträge ab. Die Verträge verwiesen auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beschwerdegegnerin. Im November 2006 teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern mit, dass aufgrund einer Anordnung des Bundesamts für Privatversicherungen per 1. Januar 2007 höhere Haftungslimiten, angepasste Selbstbehalte und erhöhte Prämiensätze gelten würden. Die Beschwerdeführer kündigten daraufhin die Verträge, was die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Ausschluss des Kündigungsrechts in Ziffer 4 Absatz 2 ihrer AGB ablehnte. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass diese Klausel ungewöhnlich ist und den Beschwerdeführern ein Kündigungsrecht zusteht.Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist. Es bejahte dies, da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese betrifft die Frage, ob dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht zusteht, wenn eine Bundesbehörde eine Änderung der Prämien, Selbstbehalte, Entschädigungsgrenzen oder des Deckungsumfangs vorschreibt und das Versicherungsunternehmen daraufhin den Vertrag anpasst.
In der Sache selbst führte das Bundesgericht aus, dass Ziff. 4 Abs. 2 der AGB 2005 der Beschwerdegegnerin, welche das Kündigungsrecht der Versicherungsnehmer in solchen Fällen ausschliesst, als ungewöhnlich zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführer nicht ausdrücklich auf diese…