Art. 33 VVG

Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeitsregel - Inhaltskontrolle
    · 28.10.2008 · 52 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Versicherungsvertrag über Betriebshaftpflicht; Ausschluss der Versicherungsdeckung in bezug auf anvertraute Sachen. 1. Kriterien zur Auslegung einer Ausschlussklausel (E. 1a)
    · 04.05.1992 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vorliegend Auslegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Insassen-Versicherung, die Unfälle deckt, die sich ereignen, während sich die versicherte Person im deklarierten Fahrzeug befindet, darin ein- oder dar…
    · 29.10.2007 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Versicherungsvertrag und Art. 164 Abs. 1 OR
    · 17.07.1989 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Berufshaftpflichtversicherungsvertrag (Anwalt); Vertragsauslegung; herkömmliche Tätigkeit des Anwalts
    · 07.04.2009 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Allgemeine Geschäftsbedingungen
    · 05.01.2022 · 18 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Forderung aus Zusatzversicherung
    · 01.10.2004 · 20 Zitierungen
  • 10.12.2018 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  • Kollektiv-Taggeldversicherung VVG, Leistungsausschluss
    · 25.06.2015 · 13 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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