Erwägungen

Am 4. September 1997 schloss A. bei X. Versicherungen einen Kraftfahrzeugversicherungsvertrag mit einer Insassenunfallversicherung ab. Am 7. Dezember 1999 wurde A., nachdem sie aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen war, von einem Fahrzeug erfasst. X. Versicherungen lehnte die Leistungserbringung ab, da der Unfall ihrer Meinung nach nicht im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs gemäß den anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) stand. A. erhob daher am 22. August 2001 Klage auf Zahlung vor dem Zivilgericht des Bezirks Greyerz.

Das Gericht verurteilte X. Versicherungen zur Zahlung verschiedener Entschädigungen an A. Das Urteil wurde vom I. Zivilberufungsgericht des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg bestätigt. X. Versicherungen legte Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X. Versicherungen ab. Es befand, dass die Verjährung nicht eingetreten sei, da die verschiedenen Ansprüche von A. durch gerichtliche Handlungen der Parteien und Entscheidungen des Richters mehrfach unterbrochen worden seien.

In der Sache selbst entschied das Bundesgericht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Insassenversicherung erfüllt waren. Nach Auslegung der AVB gemäß dem Vertrauensprinzip und Art. 33 VVG war der Unfall, der sich ereignete, als A. gerade aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen war und sich anschickte, die Hecktür oder den Kofferraum zu öffnen,…