Art. 138 OR
1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.
2 Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem.
3 Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verjährung von Forderungen; Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsmittelverfahren (Art. 134 ff19 Zitierungen
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2Verjährung des Schadenersatzanspruchs, Unterbrechung12 Zitierungen
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3Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruchs12 Zitierungen
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4Unterbrechung der Verjährung während des Prozesses10 Zitierungen
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56 Zitierungen
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6Forderungsverjährung; Unterbrechung der Verjährung während des Gerichtsverfahrens; Nachfrist (Art. 137 Abs. 1, 138 Abs. 1 und 139 OR)5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen21.01.2009 · 5 Zitierungen
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers)3 Zitierungen
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ZG.2010.006463 Zitierungen19.03.2015 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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