Art. 138 OR

1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.
2 Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem.
3 Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verjährung von Forderungen; Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsmittelverfahren (Art. 134 ff
    · 04.02.1997 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verjährung des Schadenersatzanspruchs, Unterbrechung
    · 10.08.2015 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruchs
    · 19.12.2008 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Unterbrechung der Verjährung während des Prozesses
    · 29.04.1980 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 25.04.2005 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Forderungsverjährung; Unterbrechung der Verjährung während des Gerichtsverfahrens; Nachfrist (Art. 137 Abs. 1, 138 Abs. 1 und 139 OR)
    · 24.02.2004 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 21.01.2009 · 5 Zitierungen
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers)
    · 21.06.2018 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • ZG.2010.00646
    19.03.2015 · 3 Zitierungen

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