Sachverhalt

Am 23. Juli 1985 brannte eine Scheune, die [W.] gehörte, in Littau ab. Die Scheune war an die Gesellschaft [S. AG] vermietet, die Untermietverträge mit R. (Bootsbaubetrieb) und G. (Kunststoffverarbeitung) abgeschlossen hatte. [K.] und A. hatten ebenfalls Waren in der Scheune gelagert. Der Brand brach im Kunststoffverarbeitungsbetrieb von [G.] aufgrund der Entzündung von Aceton-Dämpfen aus. Das Bezirksgericht Luzern-Land verurteilte [W.], [G.] und die Versicherung zur Zahlung von Schadenersatz an [S. AG], R., [K.] und A. Im Berufungsverfahren sprach das Luzerner Kantonsgericht nur R. Schadenersatz zu. Die Kläger, mit Ausnahme von [K.], erhoben Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Beschwerde. Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung im Bundesgerichtsverfahren.

Erwägungen

Nach Bundesrecht läuft die Verjährung auch während anhängiger Gerichtsverfahren weiter, es sei denn, einer der in Art. 134 OR genannten Tatbestände liegt vor. Die Verjährung bleibt nur dann gehemmt, wenn das Verfahren für eine bestimmte Dauer ausgesetzt ist, nicht aber, wenn es für unbestimmte Zeit zur Durchführung von Vergleichsverhandlungen ausgesetzt ist.

Im Bundesgerichtsverfahren wirft die Verjährungseinrede Schwierigkeiten auf, da Art. 55 Abs. 1 lit. c OG grundsätzlich verbietet, neue Tatsachen geltend zu machen. Dieses Prinzip muss jedoch so ausgelegt werden, dass…