Art. 127 OR

Zehn Jahre

Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar; Haftung ausser Inventar; unverschuldete Nichtanmeldung einer Forderung (Art. 590 Abs. 2 ZGB)
    · 13.10.1964 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 127 OR: Verjährung des Schadenersatzanspruchs
    · 04.03.2005 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz bei Verletzung vertraglicher Pflichten (Art. 130 Abs. 1 OR)
    · 16.11.2010 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Schaden durch Einsturz eines Lehrgerüstes
    · 29.04.1987 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Gültigkeit eines Verjährungsverzichts (Art. 129 und 141 Abs. 1 OR)
    · 13.02.2006 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 16.05.1988 · 11 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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