Art. 127 OR
Zehn Jahre
Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar; Haftung ausser Inventar; unverschuldete Nichtanmeldung einer Forderung (Art. 590 Abs. 2 ZGB)25 Zitierungen
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2Art. 127 OR: Verjährung des Schadenersatzanspruchs19 Zitierungen
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3Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz bei Verletzung vertraglicher Pflichten (Art. 130 Abs. 1 OR)15 Zitierungen
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4Schaden durch Einsturz eines Lehrgerüstes15 Zitierungen
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5Gültigkeit eines Verjährungsverzichts (Art. 129 und 141 Abs. 1 OR)11 Zitierungen
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6
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen24.01.2011 · 6 Zitierungen
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4 Zitierungen
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Versicherungsvertrag4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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