Erwägungen

Der Bau der N3-Autobahn erforderte den Bau einer Dienstbrücke über den Escherkanal, die von der Arbeitsgemeinschaft K.-S. erstellt werden musste. Im Mai 1977 vergab die Arbeitsgemeinschaft den Bau des Lehrgerüstes für das Mittelfeld der Brücke an die Firma X. Am 4. Juli 1977 wurde das Lehrgerüst von den Parteien besichtigt, wobei ein Vertreter der Bauleitung auf verschiedene Mängel hinwies. Am 29. Juli 1977 begann die Arbeitsgemeinschaft mit dem Betonieren, als das Lehrgerüst einstürzte und erheblichen Sachschaden verursachte.

Im November 1982 klagte die Arbeitsgemeinschaft K.-S. gegen die Firma X. auf Schadenersatz. Das Bezirksgericht wies die Klage wegen Verjährung ab, was vom Obergericht bestätigt wurde. Die Klägerinnen legten daraufhin Berufung beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Vertrag zwischen den Parteien dem Werkvertragsrecht untersteht und nicht dem Auftragsrecht. Ansprüche des Bestellers aus Mängeln des abgenommenen Werkes verjähren in der Regel innerhalb eines Jahres seit Ablieferung des Werkes.

Das Lehrgerüst wurde am 4. Juli 1977 von den Parteien besichtigt und als fertig betrachtet. Die Klägerinnen begannen am 29. Juli 1977 mit dem Betonieren, womit das Lehrgerüst als abgeliefert galt. Somit begann die…