Erwägungen
In diesem Fall ging es um den Verkauf von Feinblechen durch die Firma A. an den Geschäftsmann X. in Teheran. Aufgrund von Verzögerungen und politischen Entwicklungen im Iran trat X. 1981 von den Verträgen zurück. Seine Ansprüche zedierte er später an einen iranischen Fabrikanten, der sie wiederum 1984 an die Firma B. in Luzern abtrat.
Im Jahr 1985 klagte die Firma B. gegen die Firma A. auf Rückzahlung der vom Käufer erbrachten Leistungen sowie auf Schadenersatz. Die Beklagte Firma A. machte geltend, dass die Ansprüche verjährt seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung der Firma A. ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Es führte aus, dass sowohl der Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten als auch der Schadenersatzanspruch der allgemeinen Verjährungsfrist von 10 Jahren nach Art. 127 OR unterliegen.
Das Bundesgericht begründete dies damit, dass die Ansprüche aus Art. 109 OR vertraglicher Natur sind, da der Rücktritt vom Vertrag nicht zu einer rückwirkenden Aufhebung des Vertrags, sondern lediglich zu einer inhaltlichen Umgestaltung in ein Liquidationsverhältnis führt. Somit sind beide Ansprüche mittelbar auf die…