Art. 62 OR

Im Allgemeinen

1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2 Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ungerechtfertigte Bereicherung
    · 16.10.2003 · 86 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verwaltungskosten der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
    · 04.11.1998 · 77 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 47 AHVG (gültig gewesen bis 31
    · 14.06.2004 · 62 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rückforderungsanspruch aufgrund zuviel bezahlter Akontozahlungen
    · 06.03.2000 · 62 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Haftung des vollmachtlosen Stellvertreters (Art. 39 OR). 1. Der vollmachtlose Stellvertreter haftet aus Bereicherungsrecht auch dann, wenn er die Leistung selber nicht empfangen hat, sondern diese durch Anweisung einem…
    · 18.12.1990 · 42 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 47 Abs. 1 AHVG: Grundlage und Umfang der Pflicht zur Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen einer Berufsvorsorgeeinrichtung
    · 19.03.2002 · 39 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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