Sachverhalt

In diesem Fall ging es um die Frage, ob Vorsorgeeinrichtungen von den Versicherten Bearbeitungsgebühren für den Vorbezug oder die Verpfändung von Vorsorgemitteln zur Finanzierung von Wohneigentum verlangen dürfen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hatte eine Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, solche seit dem 12. Juni 1995 erhobenen Verwaltungskosten zurückzuerstatten, da dafür keine reglementarische Grundlage bestehe. Die Vorsorgeeinrichtung erhob Beschwerde gegen diese Verfügung. Die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wies die Beschwerde ab und ordnete an, dass sämtliche seit dem 1. Januar 1995 erhobenen Unkostenbeiträge (mit Ausnahme der Grundbuchgebühren) zurückzuerstatten seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung ab. Es führte aus, dass die Erhebung individueller Verwaltungskostenbeiträge für den Vorbezug oder die Verpfändung von Vorsorgemitteln zur Wohneigentumsförderung grundsätzlich zulässig sei, aber eine reglementarische Grundlage dafür erforderlich sei. Eine solche Grundlage habe die Vorsorgeeinrichtung nicht nachgewiesen. Daher seien die erhobenen Beiträge rechtswidrig, und die Vorsorgeeinrichtung müsse sie gemäß den…