Art. 62 BVG

Aufgaben

1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:
  1. a. die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
  2. b. von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
  3. c. Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
  4. d. die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
  5. e. Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Abs. 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2 Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85–86b ZGB .
3 Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Teilliquidation einer Sammelstiftung; Anspruch auf freie Mittel bei Auflösung des Anschlussvertrages
    · 10.09.2002 · 79 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Beschwerdelegitimation des Sicherheitsfonds
    · 03.07.2009 · 55 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Teilliquidation patronaler Wohlfahrtsfonds
    · 30.08.2012 · 49 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verwendung von freien Mitteln einer öffentlichrechtlichen Pensionskasse
    · 26.11.2001 · 45 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung durch die Aufsichtsbehörde, Beschwerdelegitimation von Arbeitgebern und Destinatären
    · 28.02.2013 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154; Gesetz vom 12
    · 15.01.2008 · 24 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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