Erwägungen
Der Fall betrifft die Ostschweizerische Rentnerpensionskasse, die nach einer Teilliquidation im Jahr 1999 freie Mittel zur Erhöhung der Renten für Altrentner um 26,4% und der Freizügigkeitskonten für Neurentner um 34% verwendet hatte. Nachdem die Pensionskasse 2005 einen Deckungsgrad von 86,3% aufwies, beschloss der Stiftungsrat Sanierungsmassnahmen, darunter einen 20%igen Rentnerbeitrag von allen Rentnern, die von der Teilliquidation profitiert hatten. Die Aufsichtsbehörde genehmigte diesen Massnahmenplan.
Gegen die Verfügung erhoben sowohl eine Altrentnerin als auch mehrere Neurentner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerden gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Daraufhin erhoben die Pensionskasse und die Stiftung Sicherheitsfonds BVG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Stiftung Sicherheitsfonds BVG nicht zur Beschwerde legitimiert ist, da sie durch den angefochtenen Entscheid nicht unmittelbar in ihren vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist.
In Bezug auf die Zulässigkeit des Rentnerbeitrags führte das Bundesgericht aus, dass dieser den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht:
- Der Rentnerbeitrag ist subsidiär zu anderen Massnahmen, da eine Verbesserung der Vermögensanlagen die Unterdeckung nicht beheben konnte.
- Der…