Sachverhalt
Die Versicherungskasse der Stadt Zürich ist eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Mit einem Beschluss vom 2. April 1997 änderte der Gemeinderat der Stadt Zürich die Statuten der Versicherungskasse dahingehend, dass für das Geschäftsjahr 1997 auf die Erhebung von Risikobeiträgen vom Arbeitgeber verzichtet wurde. Stattdessen sollte der Jahresgewinn 1996 der Pensionskasse zur Finanzierung dieser Risikobeiträge verwendet werden. Die Konferenz der Personalverbände (KPV) erhob erfolglos Aufsichtsbeschwerde gegen diese Statutenänderung und gelangte schliesslich mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass das Vorgehen der Stadt Zürich gegen Bundesrecht verstösst. Zwar können bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen die Arbeitgeberbeiträge grundsätzlich einseitig durch den Gesetzgeber gesenkt werden, indem der massgebende Erlass entsprechend angepasst wird. Der vorliegende Beschluss des Gemeinderats, die Risikobeiträge des Arbeitgebers für das Jahr 1997 aus den freien Mitteln der Pensionskasse zu finanzieren, stellt jedoch keine zulässige Beitragssenkung dar. Vielmehr handelt es sich um eine unzulässige Umgehung von Art. 66 BVG, wonach die Arbeitgeberbeiträge vom Arbeitgeber selbst zu bezahlen sind. Die freien Mittel der Pensionskasse dürfen nicht einseitig…