Art. 74 BVG
Besonderheiten der Rechtspflege
1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2 Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Abs. 1 Bst. e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3 Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.
4 Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Teilliquidation patronaler Wohlfahrtsfonds41 Zitierungen
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2Berufliche Vorsorge; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61/74 BVG und der richterlichen Behörde gemäss Art. 73 BVG35 Zitierungen
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3Verwendung von freien Mitteln einer öffentlichrechtlichen Pensionskasse30 Zitierungen
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4Art. 73 und 74 BVG, Art. 51 BVG. - Der Richter nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG ist auch im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle jedenfalls dann nicht zur vorfrageweisen Beurteilung von Verfahrensfehlern beim Erlass regle…27 Zitierungen
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5Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung durch die Aufsichtsbehörde, Beschwerdelegitimation von Arbeitgebern und Destinatären26 Zitierungen
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6Verfahren bei der Verteilung freier Mittel einer Vorsorgeeinrichtung21 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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13 Zitierungen
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11 Zitierungen
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9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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