Art. 74 BVG

Besonderheiten der Rechtspflege

1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2 Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Abs. 1 Bst. e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3 Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.
4 Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Teilliquidation patronaler Wohlfahrtsfonds
    · 30.08.2012 · 41 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Berufliche Vorsorge; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61/74 BVG und der richterlichen Behörde gemäss Art. 73 BVG
    · 09.09.2002 · 35 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verwendung von freien Mitteln einer öffentlichrechtlichen Pensionskasse
    · 26.11.2001 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 73 und 74 BVG, Art. 51 BVG. - Der Richter nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG ist auch im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle jedenfalls dann nicht zur vorfrageweisen Beurteilung von Verfahrensfehlern beim Erlass regle…
    · 21.04.1993 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung durch die Aufsichtsbehörde, Beschwerdelegitimation von Arbeitgebern und Destinatären
    · 28.02.2013 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verfahren bei der Verteilung freier Mittel einer Vorsorgeeinrichtung
    · 05.10.2015 · 21 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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