Erwägungen
X., geboren 1937, arbeitete seit 1972 bei der BKW FMB Energie AG. Im Jahr 1998 kam es zu einer Einigung über eine flexible Pensionierung gemäß Art. 14 der Statuten der BKW-Pensionskasse. X. war jedoch der Ansicht, dass eine administrative Pensionierung gemäß Art. 15 der Statuten hätte erfolgen müssen, und behielt sich Schadenersatzansprüche vor. Er reichte eine aufsichtsrechtliche Beschwerde beim Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern ein, um detaillierte Informationen über die Praxis der Pensionskasse bei administrativen Pensionierungen zu erhalten und eine korrekte Anwendung der Statuten-Bestimmungen zu erwirken.
Die Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde nicht ein, da sämtliche Vorbringen im Rahmen einer Leistungsklage nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geltend gemacht werden könnten. X. erhob daraufhin Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Aufsichtsbehörde, dass der Beschwerdeführer seine Ansprüche auf dem Weg der Leistungsklage gemäß Art. 73 BVG geltend machen muss.…