Art. 48 BVG

Grundsätze

1 Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen.
2 Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach diesem Gesetz organisiert, finanziert und verwaltet werden.
3 Eine Vorsorgeeinrichtung wird aus dem Register gestrichen, wenn sie:
  1. a. die gesetzlichen Voraussetzungen zur Registrierung nicht mehr erfüllt und innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist die erforderlichen Anpassungen nicht vornimmt;
  2. b. auf die weitere Registrierung verzichtet.
4 Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die an der von ihnen durchgeführten beruflichen Vorsorge Beteiligten sind berechtigt, die AHV-Nummer nach den Bestimmungen des AHVG für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 49 ff
    · 14.05.2002 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Berufliche Vorsorge; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61/74 BVG und der richterlichen Behörde gemäss Art. 73 BVG
    · 09.09.2002 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 73 BVG: Sachliche Zuständigkeit
    · 06.01.2004 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 73 Abs. 1 BVG: Rechtspflege
    · 23.08.1990 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 12.01.1994 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Berufliche Vorsorge; Vermögensanlage
    · 04.01.2006 · 9 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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