Erwägungen

Der Fall betrifft den Anspruch des Witwers Heinz K. auf eine Witwerrente nach dem Tod seiner Ehefrau Rita K., die als Primarlehrerin im Kanton St. Gallen bei der Kantonalen Lehrerversicherungskasse (KLVK) versichert war.

Die KLVK hatte das Gesuch von Heinz K. um Zusprechung einer Abfindung in Höhe der Austrittsentschädigung abgelehnt, da die Voraussetzungen für eine Witwerrente gemäss Art. 41 der KLVK-Verordnung nicht erfüllt seien. Heinz K. erhob daraufhin Rekurs und Klage, die jedoch vom Erziehungsdepartement und vom kantonalen Versicherungsgericht abgewiesen wurden.

Heinz K. erhob schliesslich staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht, welche an das Eidgenössische Versicherungsgericht überwiesen wurde.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass die unterschiedliche Behandlung von Witwen- und Witwerrente in Art. 41 KLVK-V gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 4 Abs. 2 BV verstösst. Während Witwen praktisch voraussetzungslos Anspruch auf eine Rente haben, wird dem Witwer ein Rentenanspruch nur unter engen Voraussetzungen gewährt.

Das Gericht hielt fest, dass diese geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung nicht durch biologische oder funktionale Unterschiede gerechtfertigt werden kann. Vielmehr handle es sich um eine rein geschlechtsspezifische Differenzierung, die seit der Verankerung der Gleichberechtigung in der Bundesverfassung im Jahr 1981 nicht…