Sachverhalt

Die X. AG Personalvorsorgestiftung in Liquidation hat gegen L., den Präsidenten des Stiftungsrats, und H., ein Mitglied des Stiftungsrats, eine Haftungsklage wegen eines Schadens von 474'034.20 CHF erhoben, der durch nicht abgesicherte Anlagen bei den in Konkurs gegangenen Gründungsunternehmen entstanden ist. Das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden hat eine gesamtschuldnerische Haftung von L. für 155'811 CHF und von H. für 135'848 CHF zuzüglich Zinsen festgestellt. Beide haben gegen diesen Entscheid Beschwerde eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Entscheidung des kantonalen Gerichts für rechtmäßig befunden. Die Organe der Vorsorgeeinrichtung, hier der Stiftungsrat, haften gemäß Art. 52 BVG für Schäden, die der Einrichtung vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt werden. Diese Haftung gilt unabhängig von der Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung und umfasst auch die überobligatorische Vorsorge. Die Haftungsvoraussetzungen sind erfüllt: - L. und H. hatten als Präsident und Mitglied des Stiftungsrats die Stellung von Organen der Einrichtung. - Es entstand ein Schaden von 474'034.20 CHF, wovon 155'811 CHF geltend gemacht wurden. - Das Verhalten der Beklagten war…