Art. 49 BVG

Selbstständigkeitsbereich

1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: 1. die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); 2. den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b); 3. die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); 3a. die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); 3b. die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); 4. die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a); 5. die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2–4); 5a. die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); 5b. die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); 6. die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); 6a. das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a); 6b. die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4); 7. die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a); 8. die Verantwortlichkeit (Art. 52); 9. die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a–52e); 10. die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); 11. die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b–53d); 12. die Auflösung von Verträgen (Art. 53e–53f); 13. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2–5, 56a, 57 und 59); 14. die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64c); 15. … 16. die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a–72g); 17. die Transparenz (Art. 65a); 18. die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); 19. die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); 20. die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a); 21. die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); 22. die Rechtspflege (Art. 73 und 74); 23. die Strafbestimmungen (Art. 75–79); 24. den Einkauf (Art. 79b); 25. den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); 25a. die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f); 25b. die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); 26. die Information der Versicherten (Art. 86b).

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 49 ff
    · 14.05.2002 · 136 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 26 Abs. 3 Satz 1 und Art. 49 Abs. 1 BVG: Ablösung von Invaliden- durch Altersleistungen
    · 24.06.2004 · 78 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 14.03.2008 · 73 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 49 Abs. 2 und 73 Abs. 1 BVG, Art. 89bis Abs. 6 ZGB: Zuständigkeit der BVG-Rechtspflegeinstanzen
    · 12.12.1986 · 72 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 97 ff
    · 10.10.2003 · 69 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Berufliche Vorsorge; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61/74 BVG und der richterlichen Behörde gemäss Art. 73 BVG
    · 09.09.2002 · 63 Zitierungen Zusammenfassung

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