Erwägungen
Josef Stöckli wurde mit Verfügung vom 17. November 1981 eine Invalidenrente sowie eine einfache ordentliche Kinderrente zugesprochen. Seit August 1981 bezog er zusätzlich eine Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und ab Anfang 1982 eine Invalidenrente der Personalfürsorgestiftung seiner Arbeitgeberfirma Steiner + Steiner AG. Im Februar 1983 einigten sich Stöckli und die Stiftung durch Vergleich über die Anrechnung der SUVA-Rente bei der Überversicherungsberechnung.
Mit Wirkung ab 1. April 1985 erlosch der Anspruch Stöcklis auf die Kinderrente der Invalidenversicherung. Daraufhin forderte er die Stiftung auf, den Betrag der weggefallenen Kinderrente zu übernehmen, da sich die Überversicherungsberechnung nun entsprechend ändere. Die Stiftung lehnte dies jedoch mit Verweis auf den Vergleich vom Februar 1983 ab.
Stöckli erhob daraufhin Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, das sich für zuständig erklärte. Gegen den abweisenden Entscheid des Versicherungsgerichts führte Stöckli Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass die mit Art. 73 BVG eingeführten Rechtspflegeinstanzen nicht zuständig sind für die Beurteilung von Streitigkeiten über Ansprüche und Forderungen, die auf einem Versicherungsfall beruhen, der noch unter der Herrschaft des alten Rechts zur beruflichen Vorsorge eingetreten ist. Der hier massgebende Versicherungsfall sei vor Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 eingetreten, sodass die neuen…