Erwägungen
Die 1974 geborene S. war ab 1. Mai 1996 als Kinderkrankenschwester im Spital Z. tätig und bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt berufsvorsorgeversichert. Ab 17. März 1998 war S. dauernd mindestens zu 50 % arbeitsunfähig und bezog ab 1. April 1999 eine halbe und ab 1. Oktober 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die BVG-Sammelstiftung richtete ab 1. Juni 1999 Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus, ab 1. Oktober 2000 aufgrund einer Invalidität von 100 %. Aufgrund von Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2001 wegen Verletzung des Geschlechterdiskriminierungsverbotes und Verstosses gegen das Gleichstellungsgesetz erhielt S. im Februar 2002 eine Lohnnachzahlung für die Jahre 1996 bis 2001 von insgesamt Fr. 33'839.90, davon Fr. 8'358.05 für das Jahr 1998. Das Gesuch der S. um Neuberechnung der Invalidenrente unter Berücksichtigung dieser Lohnnachzahlung lehnte die BVG-Sammelstiftung ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage gut und verpflichtete die BVG-Sammelstiftung, die Höhe der Invalidenrente auf Basis des erhöhten versicherten Lohns für 1998 zu berechnen und rückwirkend auszurichten. Die BVG-Sammelstiftung führt Beschwerde gegen diesen Entscheid.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass die im Februar 2002 erfolgte Lohnnachzahlung von Fr. 8'358.05 für 1998 als am 1. Januar 1998 nach Arbeitsvertrag geschuldet zu gelten hat und daher Bestandteil des Jahreslohnes nach Art. 6 Abs. 2 des Reglements der BVG-Sammelstiftung ist. Somit ist diese Lohnnachzahlung bei der Berechnung der Invalidenrente…