Art. 99 BGG
Neue Vorbringen
1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2 Neue Begehren sind unzulässig.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt1’508 Zitierungen
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2Verantwortlichkeit des Stiftungsrats bei der Vermögensanlage1’451 Zitierungen
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3Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff1’432 Zitierungen
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4Echte tatsächliche Noven; Wiederaufnahme des Verfahrens778 Zitierungen
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5Anfechtung eines Prüfungsergebnisses (hier: Masterabschluss im Studium der Rechtswissenschaften) beim Bundesgericht683 Zitierungen
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6Unzulässigkeit von Noven bei Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung536 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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100 Zitierungen16.04.2009 · 100 Zitierungen
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Familienzulage (Ausbildungszulage)83 Zitierungen
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66 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.